
§ 1
Anwendungs- und Geltungsbereich
(1.) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit unseren Käufern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Sie gelten auch für zukünftige Verträge, auch wenn ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Geschäftsbedingungen dann nicht mehr erfolgt. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen der Lieferanten werden nicht anerkannt. Das gilt insbesondere für Bedingungen auf Auftragsbestätigungen, Rechnungen und im allgemeinen Schriftverkehr, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündlich Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen zu vereinbaren.
(2.) Weitere Vereinbarungen sind nicht getroffen. Abweichende mündliche Nebenabreden sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen.
§ 2
Angebote und Vertragsschluss
(1.) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Das Vertragsangebot ist vom Kunden abzugeben. Wir sind berechtigt, ein Angebot des Kunden binnen einer Frist von zwei Wochen zu akzeptieren.
(2.) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung des Kaufgegenstandes zustande.
§ 3
Preise und Zahlungen
(1.) Sämtliche Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der bei Rechnungsstellung jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie sind netto ohne Abzug zu zahlen. Skonto wird mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung nicht gewährt.
(2.) Die Zahlung erfolgt bar frei unserer Zahlstelle und ist sofort fällig. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber entgegengenommen.
(3.) Bei Verzug des Schuldners sind wir berechtigt,
a) unbeschadet eines durch uns nachzuweisenden höheren Schadensersatzes Jahreszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verlangen,
b) alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort geltend zu machen,
c) Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Geschäften bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückzubehalten,
d) angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.
(4.) Unseren Ansprüchen gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung sowie die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderungen sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt.
§ 4
Leistungen und Lieferungen – Fristen
(1.) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich und unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht jedoch vor Angabe aller für die Lieferung erforderlichen Daten durch den Kunden.
(2.) Ausführungs- und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn eine Verzögerung auf vorübergehenden Leistungshindernissen beruht, die nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind. Dauert die Verzögerung länger als vier Monate an, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
(3.) Wenn und soweit sich der Kaufgegenstand oder dessen Bestandteile bei Vertragsschluss nicht in unserem unmittelbaren Besitz befindet, steht die Lieferung unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
Erfolgt die Selbstbelieferung nicht richtig und rechtzeitig, beginnen die vereinbarten Fristen erst nach ordnungsgemäßer Selbstbelieferung zu laufen. Alternativ sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn es uns trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht gelingt, den Kaufgegenstand binnen der vereinbarten Frist zu beschaffen. Dieses Rücktrittsrecht steht auch dem Kunden zu, wenn durch die Fristveränderung die vereinbarte Leistungszeit unzumutbar überschritten wird.
(4.) Geraten wir mit unserer Leistung in Verzug, ist der vom Kunden nachzuweisende Verzugsschaden auf insgesamt 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung beschränkt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(5.) Gerät der Besteller mit der Abnahme der Leistung in Verzug, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche berechtigt, für die Kosten der Einlagerung 0,5 % des Rechnungswertes monatlich zu berechnen, es sei den der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.
(6.) Tritt der Kunde aufgrund des Lieferverzuges unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurück und / oder verlangt er Schadensersatz statt der Leistung oder wird uns die Leistung während des Lieferverzuges unmöglich, beschränkt sich der Anspruch des Kunden bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 5
Abnahme
(1.) Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
(2.) Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, beläuft sich der Verzugsschaden auf 10% des Rechnungswertes. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, daß uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 6
Gefahrübergang
(1.) Die Lieferung der Waren erfolgt "ab Werk".
(2.) Mit Ausnahme von Paletten werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3.) Die Eindeckung der Lieferung durch eine Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und auf Kosten des Kunden.
§ 7
Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen
Wir sind zu Teillieferungen und – nach vorheriger Information - auch zu vorzeitigen Lieferungen berechtigt.
§ 8
Eigentumsvorbehalt
(1.) Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum darüber hinaus vor bis zur vollständigen Zahlungen aller bestehenden Forderungen aus der schon bestehenden oder durch den Vertrag eingeleiteten Geschäftsbeziehung.
(2.) Der Kunde hat uns über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter umgehend schriftlich zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(3.) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft ist. Das gilt nicht, wenn der Kunde im Verhältnis zu seinem Abkäufer kraft Gesetzes zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nach, gerät er in Zahlungsverzug oder wird über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt Zahlungseinstellung vor, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner benennt, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4.) Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung angemessene Sicherheit besteht. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten - bei mehreren nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
(5.) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 9
Gewährleistung
(1.) Vertragsgegenstand ist ausschließlich das von uns gelieferte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
(2.) Ist der Kunde Kaufmann, setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und die Vorschriften über die Lagerung von Arzneimitteln nach dem AMG gewahrt wurden. Die Ware gilt als mängelfrei genehmigt, wenn die Anzeige nicht verdeckter Mängel nicht binnen 5 Tagen seit Übergabe und die Anzeige verdeckter Mängel nicht binnen 5 Tagen nach Entdeckung des Mangels an uns abgesandt wurde.
(3.) Die Gewährleistungsfrist für die von uns gelieferten Produkte beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Kunden.
(4.) In jedem Fall unberührt bleiben Ansprüche des Kunden wegen eines Körperschadens sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Beschaffungspflicht oder einer Garantie für die Beschaffenheit.
(5.) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Sache.
§ 10
Haftung
(1.) In allen Fällen der Verletzung von vertraglichen oder vorvertraglichen sowie gesetzlichen Pflichtverletzungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2.) Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei der Verletzung oder Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten und nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3.) Die Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder einer Beschaffungspflicht, die gesetzliche, zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Körperschäden bleibt stets unberührt.
§ 11
Sonstiges
(1.) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Ort unseres Geschäftssitzes.
(2.) Das Vertragsverhältnis einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach deutschem Recht- mit Ausnahme des UN-Kaufrechts - beurteilt, auch wenn der Besteller seinen Sitz im Ausland hat oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt.
(3.) Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Geschäftsbedingungen in ihrer Gültigkeit unberührt. Die Vertragsteile sind gehalten, einer ungültigen Bestimmung nach Möglichkeit eine deren wirtschaftlichem Zweck entsprechende wirksame Fassung zu geben.